Mehrarbeitszuschläge für Beschäftigte in Teilzeit

Zusätzliche Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus werfen bei Teilzeitkräften oft die Frage nach einer extra Vergütung auf. Das Bundesarbeitsgericht fällte hierzu am 26. November 2025 ein wegweisendes Urteil. Im konkreten Fall forderte ein Logistikmitarbeiter mit einer 30,8-Stunden-Woche finanzielle Zuschläge für geleistete Mehrarbeit. Der anwendbare Manteltarifvertrag sah solche Zuschläge allerdings erst ab der 40. Wochenstunde vor. Für den Kläger bedeutete diese Regelung, dass er seine Arbeitszeit im Verhältnis deutlich stärker überziehen musste als Vollzeitkräfte. Er sah darin eine unzulässige Benachteiligung aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung und klagte auf Auszahlung. Die Arbeitgeberseite argumentierte vergeblich, dass die starre Grenze vor einer allgemeinen Überlastung schützen solle. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger im Grundsatz recht und kippte die bisherige Praxis. Eine einheitliche Stundengrenze verstößt laut den Richtern gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot. Daher müssen starre Tarifgrenzen für Teilzeitkräfte zwingend anteilig nach unten umgerechnet werden. Das Gericht betonte, dass ungeplante Mehrarbeit die persönliche Lebensplanung von Teilzeitbeschäftigten genauso stark belastet. Der Fall wurde zur genauen Überprüfung der geleisteten Stunden an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen.

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