Grundsätzlich stellt die Überlassung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens einen geldwerten Vorteil und damit einen Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Dieser ist als Teil des Arbeitsentgelts steuer- und abgabenpflichtig und bleibt auch während Zeiten der Entgeltfortzahlung, etwa bei Krankheit, bestehen.
Ein Widerruf der privaten Nutzung ist nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag ein entsprechender Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, Hauptleistungspflichten zu ändern oder einzuschränken, sind rechtlich problematisch.
Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitsverträge sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Lies mehr darüber in LinkedIn
