BAG-Urteil: Standard-Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Urteil Millionen Arbeitnehmern den Rücken gestärkt und standardisierte Freistellungsklauseln für unwirksam erklärt. Bisher war es üblich, dass Arbeitgeber Beschäftigte nach einer Kündigung ohne konkreten Grund sofort von der Arbeit freistellen konnten. Dies führte oft zu Nachteilen für Arbeitnehmer, wie dem Verlust des Dienstwagens oder dem Abbruch wichtiger Kundenbeziehungen. Laut den Richtern benachteiligen solche pauschalen Formulierungen die Angestellten unangemessen. Grundsätzlich überwiegt das Interesse des Beschäftigten, bis zum Vertragsende weiterzuarbeiten, das Freistellungsinteresse des Unternehmens.

Ein Arbeitgeber muss nun im Einzelfall belegen, warum eine Freistellung zwingend erforderlich ist, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Im verhandelten Fall klagte ein Gebietsleiter gegen den sofortigen Entzug seines Firmenwagens nach einer Eigenkündigung. Er forderte für die Zeit der Freistellung eine monatliche Entschädigung von 510 Euro für den Nutzungsausfall. Das BAG bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Klausel, verwies den Fall jedoch zur Detailprüfung an die Vorinstanz zurück. Dennoch verbessert das Urteil die Verhandlungsposition von Arbeitnehmern bei Trennungen massiv. Unternehmen sind nun gefordert, ihre Standard-Arbeitsverträge und Trennungsprozesse rechtlich abzusichern.

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Mal ehrlich – lohnt sich das eigentlich?

Zum Thema FROG wurden wir in letzter Zeit häufiger von euch angesprochen – deshalb haben wir uns die Fakten und Zahlen einmal genauer angeschaut und durchgerechnet.

Mit 1 % vom Brutto erhält man entweder die 5 AZV-Tage oder alternativ 2,1 % mehr Gehalt im Tarifkreis. Auf den ersten Blick klingt das nach einem klaren Vorteil – doch bei genauerem Hinsehen hängt der tatsächliche Nutzen stark von der individuellen Situation ab.

Entscheidet man sich für die AZV-Tage, wird der 1 %-Beitrag aus dem eigenen Netto getragen – je nach Entgelt etwa zwischen 30 € und 80 € pro Monat. Auch bei der Wahl der Geldvariante bleibt unter steuerlichen Gesichtspunkten nach Abzug des Beitrags oft nur ein überschaubarer Betrag übrig: Bei Steuerklasse 1 und 4 sind es durchschnittlich etwa +10 € netto pro Monat, bei Steuerklasse 3 rund +17 € und bei Steuerklasse 5 kann es sogar etwa –2 € netto pro Monat weniger sein.

Das bedeutet: Der finanzielle Vorteil ist in vielen Fällen eher gering und kann – je nach Konstellation – teilweise wieder aufgezehrt werden. Gleichzeitig gilt aber auch: Die zusätzlichen freien Tage können für viele einen echten Mehrwert darstellen, gerade wenn Zeit einen höheren Stellenwert hat als ein kleiner monetärer Zugewinn. Allerdings sollte man berücksichtigen, dass Freizeit oft auch mit Ausgaben verbunden ist – etwa für Unternehmungen oder Aktivitäten. Dadurch verringert sich der Effekt in der Praxis finanzielle zusätzlich.

Ein weiterer Aspekt ist die Transparenz: Durch die entsprechende Meldung wird die Zugehörigkeit gegenüber dem Arbeitgeber sichtbar. Ob das relevant ist oder nicht, hängt von der persönlichen Perspektive ab. Wenn ein Bonus nur gegen Offenlegung entsteht, ist er nicht vollständig neutral – ein Teil des „Preises“ kann auch in einem Stück persönlicher Privatsphäre liegen.

Am Ende ist es also weniger eine pauschale „gut oder schlecht“-Frage, sondern eine individuelle Abwägung: Wie wichtig sind mir zusätzliche freie Tage? Wie bewerte ich den finanziellen Effekt? Und passt die Option zu meiner persönlichen Situation?

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Sachbezogene Interessenvertretung – Warum der Fokus auf den eigenen Standort entscheidend ist

In der täglichen Betriebsratsarbeit zählt für uns vor allem eines: Die unmittelbare Nähe zum Arbeitsplatz und den Menschen vor Ort. Wir bei partner@Atos sind überzeugt, dass eine moderne Arbeitnehmervertretung konsequent auf das Wohl des eigenen Standorts setzen muss, statt überregionalen politischen Vorgaben zu folgen.

Was uns auszeichnet:

Neutralität & Transparenz: Unsere Unterstützung gilt jeder Kolleginn und jedem Kollegen – ganz ohne Verpflichtungen gegenüber äußeren Verbänden. Wir kommunizieren ungefiltert, direkt und auf kurzen Entscheidungswegen.

Pragmatismus & lokale Wurzeln: Wir entwickeln Lösungen, die exakt auf unsere spezifische wirtschaftliche Lage zugeschnitten sind. Ein ehrlicher Dialog mit dem Arbeitgeber ist für uns die Basis für nachhaltige Erfolge.

Echte Nähe zur Belegschaft: Als Teil des Teams kennen wir die täglichen Herausforderungen aus eigenem Erleben. Wir handeln als authentische Brückenbauer, wobei der Mensch und seine Bedürfnisse immer im Mittelpunkt stehen.

Professionalität auf Augenhöhe: Wir erwerben unsere Fachkompetenz gezielt und sachbezogen, um die Interessen der Belegschaft mit Sachkenntnis zu vertreten und den Betriebsfrieden zu stärken.

Unser Fazit: Eine starke Interessenvertretung braucht keinen ideologischen Überbau, sondern Detailkenntnis und Verlässlichkeit vor Ort. Wir setzen auf Sachverstand statt auf externe Machtpolitik, um das Beste für unseren Standort herauszuholen.

Deine Stimme für echte Mitgestaltung: Gestalte die Zukunft unseres Betriebs aktiv mit! Wähle eine Liste, die dich und deine tägliche Arbeit in den Mittelpunkt stellt – ehrlich, direkt und ohne Verpflichtungen nach außen.

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Realität verstehen und Lösungen finden

Die IT-Branche verändert sich schneller als je zuvor. Neue Technologien, neue Wettbewerber und neue Geschäftsmodelle prägen unseren Arbeitsalltag.

Gerade in solchen Zeiten braucht es eine Interessenvertretung, die nicht nur zuhört, sondern auch versteht, wie sich unser Geschäft entwickelt. Denn nur wenn man die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kennt, lassen sich Lösungen entwickeln, die sowohl für die Beschäftigten als auch für das Unternehmen tragfähig sind.

Als Liste partner@Atos stehen wir deshalb für einen pragmatischen Ansatz: Probleme offen ansprechen, Entwicklungen realistisch bewerten und gemeinsam nach Lösungen suchen.

Welche Themen beschäftigen euch aktuell besonders im Arbeitsalltag?

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Das Weisungsrecht und die Grenzen der Mitbestimmung

Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) erlaubt es Arbeitgebern, Details zu Arbeitsinhalt, Ort und Zeit festzulegen. Doch dieses Recht ist keine Einbahnstraße, da der Betriebsrat bei kollektiven Regelungen entscheidend mitredet. Das Betriebsverfassungsgesetz setzt hier die klaren Grenzen für die einseitige Machtausübung.

1. Die soziale Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) Besonders wichtig ist § 87 BetrVG, der die erzwingbare Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten regelt.

  • Arbeitszeit & Überstunden: Will der Chef Überstunden anordnen oder Pausenzeiten ändern, benötigt er zwingend die Zustimmung.
  • Ordnung im Betrieb: Gleiches gilt für allgemeine Verhaltensregeln wie Rauchverbote oder Kleidungsvorschriften.
  • Technische Überwachung: Auch bei der Einführung von Software, die das Verhalten überwachen kann, darf der Arbeitgeber nicht allein entscheiden.

2. Personelle Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) Sogar die Versetzung eines Mitarbeiters an einen anderen Ort erfordert oft die vorherige Zustimmung des Betriebsrats.

  • Versetzungsschutz: Eine Änderung des Aufgabenbereichs über einen Monat hinaus ist zustimmungspflichtig.
  • Rechtliche Folge: Ohne die nötige Einigung sind solche Weisungen rechtlich unwirksam und müssen vom Personal nicht befolgt werden.

3. Schutz und Rechtsfolgen Der Betriebsrat kann in Fällen fehlender Beteiligung sogar einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen.

  • Willkürschutz: Ziel dieser Regelungen ist der Schutz der Belegschaft vor willkürlichen Entscheidungen der Geschäftsführung.
  • Interessenausgleich: Letztlich schafft die Mitbestimmung einen fairen Ausgleich zwischen betrieblichen Interessen und Arbeitnehmerrechten.

4. Fazit für die Praxis Ein professionelles Miteinander erfordert daher meist den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. So wird das Weisungsrecht durch demokratische Kontrolle ergänzt und rechtssicher gestaltet.

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Betriebsrat und Social Media: Mitbestimmungsrechte im digitalen Arbeitsalltag

Social Media gehören heute für viele Unternehmen selbstverständlich zu Marketing, Kommunikation und Recruiting. Sobald dabei jedoch Beschäftigte betroffen sind, spielen auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eine wichtige Rolle.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat immer dann Mitbestimmungsrechte, wenn Maßnahmen das Verhalten oder die Ordnung im Betrieb betreffen. Das ist häufig der Fall, wenn Unternehmen Social-Media-Guidelines einführen oder verbindliche Regeln für Mitarbeitende zur Nutzung sozialer Netzwerke festlegen. Solche Vorgaben können nicht einseitig durch den Arbeitgeber beschlossen werden.

Besonders relevant ist das Mitbestimmungsrecht, wenn Social-Media-Aktivitäten dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Dazu können beispielsweise Plattformen, interne Bewertungsfunktionen oder Auswertungen von Interaktionen gehören. In solchen Fällen greift das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG.

Auch wenn Mitarbeitende aktiv in die Kommunikation eingebunden werden, etwa als Markenbotschafter oder über persönliche Accounts, können Regelungen zur Veröffentlichung von Inhalten oder zum Umgang mit Kommentaren mitbestimmungspflichtig sein.

Für Unternehmen bedeutet das: Social-Media-Strategien sollten nicht nur aus Marketing- oder Kommunikationssicht betrachtet werden. Ebenso wichtig ist die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats bei allen Regelungen, die Mitarbeitende betreffen.

Eine gemeinsam entwickelte Social-Media-Policy schafft Rechtssicherheit, stärkt die Akzeptanz in der Belegschaft und sorgt dafür, dass digitale Kommunikation im Unternehmen auf einer klaren und mitbestimmten Grundlage erfolgt.

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Warum der Betriebsrat bei Ein- und Umgruppierungen so wichtig ist

Die richtige Eingruppierung entscheidet maßgeblich darüber, wie fair und transparent die Vergütung im Unternehmen ausgestaltet ist. Viele Beschäftigte wissen jedoch nicht, dass der Betriebsrat in diesem Prozess eine zentrale Schutz- und Kontrollfunktion übernimmt. Immer dann, wenn Mitarbeitende neu eingruppiert oder in eine andere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen, hat der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.

Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber kann eine Ein- oder Umgruppierung nicht einfach allein festlegen. Er muss den Betriebsrat umfassend informieren und dessen Zustimmung einholen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bewertung der Tätigkeit sachlich korrekt erfolgt und den geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen entspricht.

Für Mitarbeitende schafft das ein wichtiges Stück Sicherheit. Der Betriebsrat prüft, ob die tatsächlichen Aufgaben, die Verantwortung und die Anforderungen der Stelle angemessen berücksichtigt wurden. So wird verhindert, dass Beschäftigte unter Wert eingruppiert werden oder dass vergleichbare Tätigkeiten unterschiedlich bewertet werden.

Gerade bei Veränderungen im Aufgabenbereich ist diese Kontrolle besonders wichtig. Wenn sich Tätigkeiten erweitern oder anspruchsvoller werden, kann auch eine höhere Eingruppierung gerechtfertigt sein. Der Betriebsrat achtet darauf, dass solche Entwicklungen nicht übersehen werden.

Zudem stärkt die Mitbestimmung die Transparenz im Unternehmen. Entscheidungen über Vergütungssysteme werden nachvollziehbarer und überprüfbar. Das fördert Vertrauen und Fairness innerhalb der Belegschaft.

Kurz gesagt: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Regeln eingehalten und Interessen gewahrt werden. Er ist damit ein wichtiger Garant für gerechte Bezahlung und Gleichbehandlung im Betrieb. Für Mitarbeitende bedeutet das: Sie sind bei Fragen der Eingruppierung nicht allein, sondern haben eine starke Interessenvertretung an ihrer Seite.

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KI-Assistenten im Unternehmen: Eine Mammutaufgabe für Betriebsräte

Als partner@Atos Betriebsrat erleben wir derzeit, wie KI-Assistenten wie Copilot und vergleichbare Systeme zunehmend in den Arbeitsalltag integriert werden. Was aus Unternehmenssicht häufig als Effizienzgewinn dargestellt wird, wirft aus Sicht der Mitbestimmung grundlegende Fragen zu Datenschutz, Transparenz und Beschäftigtenschutz auf.

KI-Systeme greifen tief in Arbeitsprozesse ein. Sie analysieren E-Mails, erstellen Zusammenfassungen, strukturieren Aufgaben und verarbeiten dabei große Mengen personenbezogener Daten. Genau an dieser Stelle beginnt unsere Verantwortung als Interessenvertretung.

Zentrale Fragen aus Sicht des Betriebsrats:

  • Welche Daten werden erhoben, verarbeitet und gespeichert?
  • Zu welchen Zwecken erfolgt diese Verarbeitung?
  • Besteht die Möglichkeit einer Leistungs- oder Verhaltenskontrolle?
  • Wer hat Zugriff auf Nutzungsdaten, Auswertungen und Ergebnisse?

Mitbestimmung als notwendige Voraussetzung Nach § 87 BetrVG ist eindeutig geregelt, dass bereits die technische Eignung zur Überwachung ein Mitbestimmungsrecht auslöst. Betriebsräte müssen daher frühzeitig in Planungs- und Einführungsprozesse eingebunden werden. Eine nachträgliche Beteiligung ist weder rechtlich ausreichend noch praktikabel.

Erforderliche Regelungen aus unserer Sicht:

  • klare Betriebsvereinbarungen zur Nutzung von KI-Systemen
  • strikte Zweckbindung und transparente Datenschutzregelungen
  • ausdrücklicher Ausschluss von Leistungs- und Verhaltensbewertung
  • Qualifizierungs- und Schulungskonzepte für Beschäftigte

Unser Anspruch stehen nicht im Widerspruch zu Innovation. Unser Ziel als partner@Atos Betriebsrat ist es, technologische Entwicklungen verantwortungsvoll zu begleiten und sicherzustellen, dass sie im Interesse der Beschäftigten eingesetzt werden. Klare Regeln schaffen Vertrauen, Rechtssicherheit und Akzeptanz.

Fazit Die Einführung von KI-Assistenten ist kein reines IT- oder Produktivitätsprojekt, sondern ein zentrales Mitbestimmungsthema. Für Betriebsräte bedeutet das, sich technisches Know-how anzueignen, frühzeitig zu handeln und die digitale Transformation aktiv mitzugestalten.

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Wenn es stürmt und schneit …

Unwetter, Glatteis oder Sturm stellen viele Beschäftigte vor die gleiche Frage: Wie komme ich sicher zur Arbeit – und was, wenn es nicht pünktlich klappt? Arbeitsrechtlich bleibt der Weg zur Arbeit zwar grundsätzlich Verantwortung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, doch in der Praxis entscheidet vor allem eines über den richtigen Umgang mit solchen Situationen: frühzeitige und offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber.

Wer absehen kann, dass sich der Arbeitsweg wetterbedingt verzögert oder nicht sicher möglich ist, sollte den Arbeitgeber umgehend informieren. Transparenz schafft Vertrauen und ermöglicht Lösungen – etwa flexible Arbeitszeiten, Nachholen der Arbeitszeit oder eine kurzfristige Homeoffice-Regelung, sofern betrieblich machbar. Schweigen oder spätes Melden hingegen kann schnell zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Gerade bei extremen Wetterlagen zeigt sich, wie wichtig klare Absprachen und gegenseitiges Verständnis sind. Rechtliche Pflichten bleiben bestehen, doch ein konstruktiver Dialog hilft beiden Seiten, verantwortungsvoll und pragmatisch mit Ausnahmesituationen umzugehen.

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