Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, den Lohn für bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Folgt jedoch eine neue Erkrankung direkt auf die erste, stellt sich oft die Frage nach einem erneuten Zahlungsanspruch. Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzu klar, dass bei nahtlos ineinander übergehenden Krankheiten kein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung entsteht. Rechtlich wird dies als einheitlicher Verhinderungsfall gewertet, bei dem die Lohnfortzahlung auf insgesamt maximal 42 Kalendertage beschränkt ist. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung lebt nur dann auf, wenn zwischen den beiden unterschiedlichen Diagnosen eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit bestand. Die volle Beweislast für die zwischenzeitliche Genesung liegt im Streitfall komplett beim erkrankten Arbeitnehmer. Das bloße Vorlegen einer neuen Krankschreibung mit einer anderen Diagnose reicht dafür als Nachweis keineswegs aus. Vielmehr müssen die behandelnden Ärzte explizit dokumentieren, dass die vorherige Erkrankung vor dem Auftreten der neuen vollständig ausgeheilt war. Können Angestellte diesen medizinischen Nachweis nicht lückenlos erbringen, darf der Arbeitgeber die Lohnzahlung für die Folgezeit verweigern. In einem solchen Fall müssen Betroffene dann direkt Krankengeld bei ihrer zuständigen Krankenkasse beantragen. Handelt es sich hingegen um dieselbe Grunderkrankung, entsteht ein neuer Anspruch ohnehin erst nach einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten
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