Darf der Arbeitgeber dienstliche E-Mails und Chats mitlesen?

Grundsätzlich ja – aber nur unter klaren Voraussetzungen: Wenn die private Nutzung von Kommunikationsdiensten wie z.B. eMail oder Teams im Unternehmen untersagt ist, darf der Arbeitgeber dienstliche Inhalte einsehen, vorausgesetzt, die Mitarbeitenden und ggf. der Betriebsrat wurden vorab darüber informiert. In solchen Fällen ist der Zugriff auf dienstliche Nachrichten rechtlich zulässig und kann etwa in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen als Beweismittel dienen.

Anders sieht es aus, wenn die private Nutzung ausdrücklich erlaubt oder stillschweigend geduldet wird. Dann unterliegt die Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis, was bedeutet, dass der Arbeitgeber ohne ausdrückliche Zustimmung oder konkreten Verdacht keinen Zugriff nehmen darf. Auch der Browserverlauf darf nur dann ausgewertet werden, wenn ein berechtigter Verdacht vorliegt und die private Nutzung des Internets untersagt ist.

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Entlassung durch zu häufige Kurzerkrankungen

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass häufige Kurzerkrankungen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen können. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer über drei Jahre hinweg insgesamt 166 Krankheitstage angesammelt. Das Gericht sah darin eine negative Gesundheitsprognose und eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber.

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Zwist mit Homeoffice-Regelungen

Rund fünf Jahre nach dem Homeoffice-Boom sind feste Vorgaben weitgehend etabliert – jedoch nicht passgenau. Es fehlt an Flexibilität und Vertrauen, wodurch formelle Regeln eher unterlaufen als gelebt werden. Der Schlüssel liegt in transparenten Rahmenbedingungen, individueller Anpassung und an gelebtem Dialog.

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Betriebsrente und Abgaben

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein zentraler Baustein für die finanzielle Absicherung im Ruhestand. Doch viele unterschätzen die Auswirkungen von Steuern und Sozialabgaben auf die spätere Auszahlung.

Was bleibt tatsächlich von der Betriebsrente übrig?

Die Betriebsrente unterliegt in der Auszahlungsphase sowohl der Besteuerung als auch den Sozialabgaben. Für gesetzlich krankenversicherte Rentner bedeutet dies: Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern.

Fazit: Während die bAV eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rente sein kann, sollten Arbeitnehmer die späteren Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben in ihre Vorsorgeplanung einbeziehen.

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Blick auf den (bayerischen) Arbeitsmarkt

Ausgehend von getroffenen Annahmen des ifo Instituts ergibt eine Prognose für Bayern ein Zuwachspotenzial bei der Beschäftigung bis 2030 von +1,6 % bis +13,5 %.

Selbst unter pessimistischen Annahmen gibt es also bis 2030 keine Hinweise auf einen massiven Beschäftigungsrückgang in Folge der Digitalisierung in Bayern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsentwicklung limitierenden Faktoren, wie etwa ein verringertes Arbeitsangebot, in diesem Modell nicht explizit berücksichtigt werden können.

Insofern ist die Fortschreibung der Beschäftigung eher als Potential zu verstehen, dessen Ausschöpfung aber durch externe Faktoren verhindert werden kann.

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Viele der Generation Z denken an Jobwechsel

Eine aktuelle Forsa-Umfrage im Auftrag von Xing zeigt, dass nahezu die Hälfte der Generation Z (Jahrgänge 1997 – 2012) planen, noch in diesem Jahr den Arbeitgeber zu wechseln. Als Hauptgrund für die Wechselbereitschaft wird ein zu niedriges Gehalt angegeben.

Entgegen dem verbreiteten Klischee, dass junge Menschen vor allem nach sinnvoller Arbeit suchen, stehen für sie harte Faktoren wie Bezahlung im Vordergrund.

Generationen übergreifend wird Jobsicherheit als wichtiger Faktor bei der Wahl des Arbeitgebers genannt. Trotz einer angespannten wirtschaftlichen Lage und sinkender Zahl offener Stellen bleibt die Wechselbereitschaft hoch.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sich verstärkt mit den Erwartungen und Bedürfnissen der jüngeren Generationen auseinandersetzen müssen.

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Widerruf des auch privat genutzten Dienstwagens

Grundsätzlich stellt die Überlassung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens einen geldwerten Vorteil und damit einen Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Dieser ist als Teil des Arbeitsentgelts steuer- und abgabenpflichtig und bleibt auch während Zeiten der Entgeltfortzahlung, etwa bei Krankheit, bestehen.

Ein Widerruf der privaten Nutzung ist nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag ein entsprechender Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, Hauptleistungspflichten zu ändern oder einzuschränken, sind rechtlich problematisch.

Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitsverträge sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

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Krypto als Arbeitsentgelt unter bestimmten Bedingungen legitim

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Auszahlung eines Teils des Arbeitsentgelts in Kryptowährungen zulässig ist. Das BAG betonte, dass die Auszahlung in Kryptowährung aber nur den pfändbaren Teil des Gehalts betreffen darf.

Dieses Urteil eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, innovative Vergütungsmodelle anzubieten. Gleichzeitig erfordert es eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung, um die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.

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KI verändert die Arbeitswelt

Künstliche Intelligenz (KI) verändert die Arbeitswelt rapide und bedrängt viele traditionelle Berufe. Tätigkeiten mit repetitiven und standardisierbaren Aufgaben, Taxifahrer, Lieferdienste, Empfangs- und Servicepersonal sind zunehmend gefährdet.

Tätigkeiten, die menschliche Interaktion, Empathie und kreative Problemlösungen erfordern, bleiben dagegen weitgehend zukunftssicher.

Der Trend zeigt, dass Berufe, die strategische oder kreative Fähigkeiten erfordern, an Bedeutung gewinnen werden.

Für die Zukunft ist es entscheidend, dass Fachkräfte ihre Fähigkeiten kontinuierlich weiterentwickeln und an die neuen Anforderungen des Marktes anpassen. Berufe, die nicht durch KI ersetzt werden können, erfordern zunehmend interdisziplinäre Zusammenarbeit und eine kontinuierliche Weiterbildung.

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