Grundsätzlich ja – aber nur unter klaren Voraussetzungen: Wenn die private Nutzung von Kommunikationsdiensten wie z.B. eMail oder Teams im Unternehmen untersagt ist, darf der Arbeitgeber dienstliche Inhalte einsehen, vorausgesetzt, die Mitarbeitenden und ggf. der Betriebsrat wurden vorab darüber informiert. In solchen Fällen ist der Zugriff auf dienstliche Nachrichten rechtlich zulässig und kann etwa in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen als Beweismittel dienen.
Anders sieht es aus, wenn die private Nutzung ausdrücklich erlaubt oder stillschweigend geduldet wird. Dann unterliegt die Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis, was bedeutet, dass der Arbeitgeber ohne ausdrückliche Zustimmung oder konkreten Verdacht keinen Zugriff nehmen darf. Auch der Browserverlauf darf nur dann ausgewertet werden, wenn ein berechtigter Verdacht vorliegt und die private Nutzung des Internets untersagt ist.
Lies mehr darüber bei LinkedIn.
