Nach 11 Jahren fristlos gekündigt wegen vier Urlaubstagen

Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 2. Oktober 2025 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Aufzugsbauers wirksam ist (Az. 6 SLa 119/25). Der Mann buchte zuerst Flüge für eine Heimatreise und beantragte erst danach die passenden freien Tage beim Arbeitgeber. Für seinen Urlaub im Sommer 2024 hatte er 15 genehmigte Arbeitstage, buchte die Flüge jedoch für einen vier Tage längeren Zeitraum. Die Anträge auf Gleitzeit und unbezahlten Urlaub für diese zusätzlichen vier Tage lehnte der Betrieb ab. Der Angestellte flog trotzdem und fehlte an zwei Tagen unentschuldigt im Betrieb. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung nach Paragraf 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Selbst wenn eine Urlaubsablehnung rechtswidrig wäre, rechtfertigt dies kein eigenmächtiges Wegbleiben vom Arbeitsplatz. Das Schweigen des Arbeitgebers auf einen kurzfristigen Antrag für unbezahlten Urlaub durfte nicht als Zustimmung gewertet werden. Bei der Interessenabwägung wogen die privaten Wünsche des Mannes weniger schwer als das betriebliche Interesse an einer sofortigen Kündigung. Die elfjährige Betriebszugehörigkeit schützte den Arbeitnehmer nicht, da das Arbeitsverhältnis bereits in der Vergangenheit nicht störungsfrei verlief. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich, da der Betroffene vorab mehrfach unmissverständlich vor den Konsequenzen gewarnt worden war. Die Kündigung galt als zugegangen, sobald sie im Briefkasten lag, ungeachtet des Auslandsaufenthalts des Mitarbeiters. Arbeitnehmer müssen strittige Urlaubsansprüche im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht klären, anstatt vollendete Tatsachen zu schaffen. Nach einer solchen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens droht dem Betroffenen zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von in der Regel zwölf Wochen. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens erhoben werden.

Besuche uns auch auf LinkedIn.