Social Media gehören heute für viele Unternehmen selbstverständlich zu Marketing, Kommunikation und Recruiting. Sobald dabei jedoch Beschäftigte betroffen sind, spielen auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eine wichtige Rolle.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat immer dann Mitbestimmungsrechte, wenn Maßnahmen das Verhalten oder die Ordnung im Betrieb betreffen. Das ist häufig der Fall, wenn Unternehmen Social-Media-Guidelines einführen oder verbindliche Regeln für Mitarbeitende zur Nutzung sozialer Netzwerke festlegen. Solche Vorgaben können nicht einseitig durch den Arbeitgeber beschlossen werden.
Besonders relevant ist das Mitbestimmungsrecht, wenn Social-Media-Aktivitäten dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Dazu können beispielsweise Plattformen, interne Bewertungsfunktionen oder Auswertungen von Interaktionen gehören. In solchen Fällen greift das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG.
Auch wenn Mitarbeitende aktiv in die Kommunikation eingebunden werden, etwa als Markenbotschafter oder über persönliche Accounts, können Regelungen zur Veröffentlichung von Inhalten oder zum Umgang mit Kommentaren mitbestimmungspflichtig sein.
Für Unternehmen bedeutet das: Social-Media-Strategien sollten nicht nur aus Marketing- oder Kommunikationssicht betrachtet werden. Ebenso wichtig ist die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats bei allen Regelungen, die Mitarbeitende betreffen.
Eine gemeinsam entwickelte Social-Media-Policy schafft Rechtssicherheit, stärkt die Akzeptanz in der Belegschaft und sorgt dafür, dass digitale Kommunikation im Unternehmen auf einer klaren und mitbestimmten Grundlage erfolgt.
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