In drei Wochen findet bei Atos in Fürth die nächsten Betriebsratswahlen statt.
Als Liste partner@Atos treten wir an, weil wir überzeugt sind: Gute Betriebsratsarbeit braucht vor allem eines – Kolleginnen und Kollegen, die den Arbeitsalltag im Unternehmen kennen und die Anliegen der Beschäftigten ernst nehmen.
Wir stehen für einen pragmatischen Ansatz: Probleme offen ansprechen, Entwicklungen realistisch bewerten und gemeinsam Lösungen finden.
Hier auf unserer Internetseite stellen wir euch unserestellen wir euch unsere Themen, Aktivitäten sowie unsere Kandidatinnen und Kandidaten (passwortgeschützt) für die BR-Wahl 2026 vor.
Betriebsratsarbeit besteht nicht nur aus großen Themen oder strategischen Diskussionen.
Oft sind es ganz konkrete Fragen aus dem Arbeitsalltag, mit denen Kolleginnen und Kollegen Unterstützung suchen: Projektbelastung, Veränderungen im Unternehmen oder persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.
Als Liste partner@Atos stehen wir für eine Interessenvertretung, die erreichbar ist und zuhört. Viele Themen lassen sich am besten im direkten Gespräch klären.
Wenn euch etwas beschäftigt, sprecht uns an – wir nehmen eure Anliegen ernst.
Technologien wie Cloud, Cybersecurity oder Künstliche Intelligenz verändern unsere Branche bereits heute spürbar. Viele Rollen entwickeln sich weiter, neue Fähigkeiten werden wichtiger.
Für uns ist deshalb klar: Qualifizierung spielt eine zentrale Rolle für die Zukunft der Beschäftigten. Programme und Budgets für Weiterbildung sind eine wichtige Grundlage – entscheidend ist aber auch, dass diese Möglichkeiten aktiv genutzt werden können.
Unser Ziel als von partner@Atos ist ein Betriebsrat, der sich dafür einsetzt, dass Qualifizierung und berufliche Entwicklung im Unternehmen konsequent unterstützt werden.
Denn eines gilt mehr denn je: Qualifizierung heute ist der beste Schutz für die Arbeitsplätze von morgen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Urteil Millionen Arbeitnehmern den Rücken gestärkt und standardisierte Freistellungsklauseln für unwirksam erklärt. Bisher war es üblich, dass Arbeitgeber Beschäftigte nach einer Kündigung ohne konkreten Grund sofort von der Arbeit freistellen konnten. Dies führte oft zu Nachteilen für Arbeitnehmer, wie dem Verlust des Dienstwagens oder dem Abbruch wichtiger Kundenbeziehungen. Laut den Richtern benachteiligen solche pauschalen Formulierungen die Angestellten unangemessen. Grundsätzlich überwiegt das Interesse des Beschäftigten, bis zum Vertragsende weiterzuarbeiten, das Freistellungsinteresse des Unternehmens.
Ein Arbeitgeber muss nun im Einzelfall belegen, warum eine Freistellung zwingend erforderlich ist, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Im verhandelten Fall klagte ein Gebietsleiter gegen den sofortigen Entzug seines Firmenwagens nach einer Eigenkündigung. Er forderte für die Zeit der Freistellung eine monatliche Entschädigung von 510 Euro für den Nutzungsausfall. Das BAG bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Klausel, verwies den Fall jedoch zur Detailprüfung an die Vorinstanz zurück. Dennoch verbessert das Urteil die Verhandlungsposition von Arbeitnehmern bei Trennungen massiv. Unternehmen sind nun gefordert, ihre Standard-Arbeitsverträge und Trennungsprozesse rechtlich abzusichern.
Zum Thema FROG wurden wir in letzter Zeit häufiger von euch angesprochen – deshalb haben wir uns die Fakten und Zahlen einmal genauer angeschaut und durchgerechnet.
Mit 1 % vom Brutto erhält man entweder die 5 AZV-Tage oder alternativ 2,1 % mehr Gehalt im Tarifkreis. Auf den ersten Blick klingt das nach einem klaren Vorteil – doch bei genauerem Hinsehen hängt der tatsächliche Nutzen stark von der individuellen Situation ab.
Entscheidet man sich für die AZV-Tage, wird der 1 %-Beitrag aus dem eigenen Netto getragen – je nach Entgelt etwa zwischen 30 € und 80 € pro Monat. Auch bei der Wahl der Geldvariante bleibt unter steuerlichen Gesichtspunkten nach Abzug des Beitrags oft nur ein überschaubarer Betrag übrig: Bei Steuerklasse 1 und 4 sind es durchschnittlich etwa +10 € netto pro Monat, bei Steuerklasse 3 rund +17 € und bei Steuerklasse 5 kann es sogar etwa –2 € netto pro Monat weniger sein.
Das bedeutet: Der finanzielle Vorteil ist in vielen Fällen eher gering und kann – je nach Konstellation – teilweise wieder aufgezehrt werden. Gleichzeitig gilt aber auch: Die zusätzlichen freien Tage können für viele einen echten Mehrwert darstellen, gerade wenn Zeit einen höheren Stellenwert hat als ein kleiner monetärer Zugewinn. Allerdings sollte man berücksichtigen, dass Freizeit oft auch mit Ausgaben verbunden ist – etwa für Unternehmungen oder Aktivitäten. Dadurch verringert sich der Effekt in der Praxis finanzielle zusätzlich.
Ein weiterer Aspekt ist die Transparenz: Durch die entsprechende Meldung wird die Zugehörigkeit gegenüber dem Arbeitgeber sichtbar. Ob das relevant ist oder nicht, hängt von der persönlichen Perspektive ab. Wenn ein Bonus nur gegen Offenlegung entsteht, ist er nicht vollständig neutral – ein Teil des „Preises“ kann auch in einem Stück persönlicher Privatsphäre liegen.
Am Ende ist es also weniger eine pauschale „gut oder schlecht“-Frage, sondern eine individuelle Abwägung: Wie wichtig sind mir zusätzliche freie Tage? Wie bewerte ich den finanziellen Effekt? Und passt die Option zu meiner persönlichen Situation?
In der täglichen Betriebsratsarbeit zählt für uns vor allem eines: Die unmittelbare Nähe zum Arbeitsplatz und den Menschen vor Ort. Wir bei partner@Atos sind überzeugt, dass eine moderne Arbeitnehmervertretung konsequent auf das Wohl des eigenen Standorts setzen muss, statt überregionalen politischen Vorgaben zu folgen.
Was uns auszeichnet:
Neutralität & Transparenz: Unsere Unterstützung gilt jeder Kolleginn und jedem Kollegen – ganz ohne Verpflichtungen gegenüber äußeren Verbänden. Wir kommunizieren ungefiltert, direkt und auf kurzen Entscheidungswegen.
Pragmatismus & lokale Wurzeln: Wir entwickeln Lösungen, die exakt auf unsere spezifische wirtschaftliche Lage zugeschnitten sind. Ein ehrlicher Dialog mit dem Arbeitgeber ist für uns die Basis für nachhaltige Erfolge.
Echte Nähe zur Belegschaft: Als Teil des Teams kennen wir die täglichen Herausforderungen aus eigenem Erleben. Wir handeln als authentische Brückenbauer, wobei der Mensch und seine Bedürfnisse immer im Mittelpunkt stehen.
Professionalität auf Augenhöhe: Wir erwerben unsere Fachkompetenz gezielt und sachbezogen, um die Interessen der Belegschaft mit Sachkenntnis zu vertreten und den Betriebsfrieden zu stärken.
Unser Fazit: Eine starke Interessenvertretung braucht keinen ideologischen Überbau, sondern Detailkenntnis und Verlässlichkeit vor Ort. Wir setzen auf Sachverstand statt auf externe Machtpolitik, um das Beste für unseren Standort herauszuholen.
Deine Stimme für echte Mitgestaltung: Gestalte die Zukunft unseres Betriebs aktiv mit! Wähle eine Liste, die dich und deine tägliche Arbeit in den Mittelpunkt stellt – ehrlich, direkt und ohne Verpflichtungen nach außen.
Die IT-Branche verändert sich schneller als je zuvor. Neue Technologien, neue Wettbewerber und neue Geschäftsmodelle prägen unseren Arbeitsalltag.
Gerade in solchen Zeiten braucht es eine Interessenvertretung, die nicht nur zuhört, sondern auch versteht, wie sich unser Geschäft entwickelt. Denn nur wenn man die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kennt, lassen sich Lösungen entwickeln, die sowohl für die Beschäftigten als auch für das Unternehmen tragfähig sind.
Als Liste partner@Atos stehen wir deshalb für einen pragmatischen Ansatz: Probleme offen ansprechen, Entwicklungen realistisch bewerten und gemeinsam nach Lösungen suchen.
Welche Themen beschäftigen euch aktuell besonders im Arbeitsalltag?
Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) erlaubt es Arbeitgebern, Details zu Arbeitsinhalt, Ort und Zeit festzulegen. Doch dieses Recht ist keine Einbahnstraße, da der Betriebsrat bei kollektiven Regelungen entscheidend mitredet. Das Betriebsverfassungsgesetz setzt hier die klaren Grenzen für die einseitige Machtausübung.
1. Die soziale Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) Besonders wichtig ist § 87 BetrVG, der die erzwingbare Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten regelt.
Arbeitszeit & Überstunden: Will der Chef Überstunden anordnen oder Pausenzeiten ändern, benötigt er zwingend die Zustimmung.
Ordnung im Betrieb: Gleiches gilt für allgemeine Verhaltensregeln wie Rauchverbote oder Kleidungsvorschriften.
Technische Überwachung: Auch bei der Einführung von Software, die das Verhalten überwachen kann, darf der Arbeitgeber nicht allein entscheiden.
2. Personelle Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) Sogar die Versetzung eines Mitarbeiters an einen anderen Ort erfordert oft die vorherige Zustimmung des Betriebsrats.
Versetzungsschutz: Eine Änderung des Aufgabenbereichs über einen Monat hinaus ist zustimmungspflichtig.
Rechtliche Folge: Ohne die nötige Einigung sind solche Weisungen rechtlich unwirksam und müssen vom Personal nicht befolgt werden.
3. Schutz und Rechtsfolgen Der Betriebsrat kann in Fällen fehlender Beteiligung sogar einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Willkürschutz: Ziel dieser Regelungen ist der Schutz der Belegschaft vor willkürlichen Entscheidungen der Geschäftsführung.
Interessenausgleich: Letztlich schafft die Mitbestimmung einen fairen Ausgleich zwischen betrieblichen Interessen und Arbeitnehmerrechten.
4. Fazit für die Praxis Ein professionelles Miteinander erfordert daher meist den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. So wird das Weisungsrecht durch demokratische Kontrolle ergänzt und rechtssicher gestaltet.
Social Media gehören heute für viele Unternehmen selbstverständlich zu Marketing, Kommunikation und Recruiting. Sobald dabei jedoch Beschäftigte betroffen sind, spielen auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eine wichtige Rolle.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat immer dann Mitbestimmungsrechte, wenn Maßnahmen das Verhalten oder die Ordnung im Betrieb betreffen. Das ist häufig der Fall, wenn Unternehmen Social-Media-Guidelines einführen oder verbindliche Regeln für Mitarbeitende zur Nutzung sozialer Netzwerke festlegen. Solche Vorgaben können nicht einseitig durch den Arbeitgeber beschlossen werden.
Besonders relevant ist das Mitbestimmungsrecht, wenn Social-Media-Aktivitäten dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Dazu können beispielsweise Plattformen, interne Bewertungsfunktionen oder Auswertungen von Interaktionen gehören. In solchen Fällen greift das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG.
Auch wenn Mitarbeitende aktiv in die Kommunikation eingebunden werden, etwa als Markenbotschafter oder über persönliche Accounts, können Regelungen zur Veröffentlichung von Inhalten oder zum Umgang mit Kommentaren mitbestimmungspflichtig sein.
Für Unternehmen bedeutet das: Social-Media-Strategien sollten nicht nur aus Marketing- oder Kommunikationssicht betrachtet werden. Ebenso wichtig ist die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats bei allen Regelungen, die Mitarbeitende betreffen.
Eine gemeinsam entwickelte Social-Media-Policy schafft Rechtssicherheit, stärkt die Akzeptanz in der Belegschaft und sorgt dafür, dass digitale Kommunikation im Unternehmen auf einer klaren und mitbestimmten Grundlage erfolgt.