Im deutschen Arbeitsrecht ist der Begriff der Arbeitszeit überraschend kompliziert und nicht einheitlich geregelt. Je nach rechtlicher Fragestellung existieren in der Praxis gleich drei völlig unterschiedliche Definitionen. Der wichtigste Begriff ist der arbeitszeitrechtliche, welcher primär dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient. Daneben steht der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff, bei dem ausschließlich die finanzielle Bezahlung im Mittelpunkt steht. Als Drittes bestimmt der betriebsverfassungsrechtliche Begriff, in welchen Bereichen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht besitzt. Diese Unterscheidungen führen in Unternehmen regelmäßig zu heftigem Streit, insbesondere bei der Bewertung von Dienstreisen. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs bringt nun die bisherige deutsche Rechtsprechung ins Wanken. Nach europäischem Recht zählt eine Reisezeit als Arbeitszeit, sobald Arbeitnehmer nicht mehr frei über ihre Zeit verfügen können. Die alte deutsche Belastungstheorie, die rein nach der tatsächlichen Anstrengung der Reise unterschied, gilt als kaum noch haltbar. Besonders bei langen internationalen Flugreisen können die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten durch die Neuregelung rasant überschritten werden. Dennoch bedeutet die Einstufung als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes nicht automatisch, dass diese Stunden auch voll bezahlt werden müssen. Durch die generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gewinnt diese juristische Diskussion in modernen Betrieben massiv an Bedeutung.
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