Vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, da er das Vertrauen im Arbeitsverhältnis schwer beschädigt. Allerdings steht und fällt eine solche Kündigung mit der konkreten Beweislage. Ein bloßer Verdacht reicht für eine rechtswirksame Entlassung nicht aus.
Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Kündigung einer Pressesprecherin der Partei Die Linke für unwirksam (Az. 60 Ca 12322/25). Die Mitarbeiterin hatte vereinbart, während ihres Erholungsurlaubs Vorbereitungsarbeiten für eine Veranstaltung zu leisten. Sie trug in das elektronische Zeiterfassungssystem für einen bestimmten Tag acht Arbeitsstunden ein, obwohl sie an diesem Tag unstreitig nicht in diesem Umfang gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber wertete dies als vorsätzliche Täuschung und sprach die fristlose sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Das Gericht sah darin jedoch keine nachweisbare, schwerwiegende Pflichtverletzung.
Nach Ansicht der Richter erlaubte die Absprache eine freie Einteilung der Arbeitszeit während der Urlaubswoche. Die Eintragung an einem bestimmten Tag bedeutete demnach nicht zwingend, dass die Stunden exakt an diesem Datum geleistet werden mussten. Da der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass die Angestellte insgesamt weniger gearbeitet hatte, scheiterten beide Kündigungen. Unklare Sonderabsprachen bei flexiblen Arbeitszeitmodellen gehen rechtlich zulasten des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sollten abweichende Arbeitszeiten dennoch stets genau dokumentieren und Sonderregelungen vorab schriftlich festhalten. Nach einer Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs läuft eine dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage.



