Neues Bundestariftreuegesetz: Fairer Wettbewerb durch Tarifbindung

Der Bundestag hat das Bundestariftreuegesetz (BTTG) auf den Weg gebracht – ein wichtiger Schritt für faire Löhne und gute Arbeitsbedingungen im öffentlichen Auftragswesen.

Künftig sollen Bundesaufträge nur noch an Unternehmen gehen, die tarifvertragliche oder tarifgleiche Bedingungen einhalten – inklusive Nachunternehmern und Leiharbeitsfirmen. Verstöße können zu Vertragsstrafen, Kündigungen oder Vergabesperren führen.

Ziel: Die Tarifbindung stärken, Lohndumping verhindern und einen fairen Wettbewerb sichern.

Ein Wermutstropfen: Die ursprünglich geplante Online-Betriebsratswahl wurde vorerst gestrichen – ein Rückschritt in Sachen Digitalisierung der Mitbestimmung.

Ein Gesetz mit Signalwirkung für faire Arbeit – und ein klarer Auftrag, die digitale Mitbestimmung weiterzudenken.

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Restriktive Nutzung von Betriebsratsdaten

Betriebsräte arbeiten mit sensiblen Personaldaten, deren Umgang klaren Regeln unterliegt. Häufig sammeln Gremien jedoch Informationen, die über das gesetzlich Notwendige hinausgehen – etwa private Geburtstage oder Jubiläumsdaten. Beschäftigte haben hier ein Auskunfts- und ggf. Löschrecht gegenüber dem Betriebsrat. Auch Verteilerlisten, die für Kommunikation genutzt werden, müssen datenschutzkonform verwaltet werden. Der Grundsatz der Datensparsamkeit gilt uneingeschränkt. Für Betriebsräte ist es entscheidend, durch klare Datenrichtlinien Missbrauch zu verhindern und das Vertrauen der Belegschaft zu sichern. Datenschutz ist dabei nicht nur Pflicht, sondern auch ein Zeichen verantwortungsvoller Interessenvertretung.

Agile Methoden rechtskonform mitgestalten

Scrum, Kanban oder Design Thinking prägen zunehmend die Arbeitsweise in IT-Abteilungen. Diese Methoden verändern Organisation, Entscheidungsprozesse und Verantwortung. Betriebsräte sind hier nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 BetrVG eingebunden, da sowohl Arbeitszeitgestaltung als auch Belastungsschutz betroffen sind.

In der Praxis haben sich Pilotvereinbarungen bewährt: Sie regeln klar die Qualifizierung, Zuständigkeiten und die Vermeidung von Überlastung. Ein Beispiel ist die Deutsche Telekom IT GmbH, die durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung agile Methoden rechtskonform integriert hat. So wird gewährleistet, dass Flexibilität und Schutzinteressen in Balance bleiben.

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Weiterbildung als Weg ins digitale Zeitalter

Die Digitalisierung erfordert kontinuierliche Weiterbildung, um Fachkräfte auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach § 96 BetrVG besitzt der Betriebsrat ein Initiativrecht, Qualifizierungsmaßnahmen einzufordern.

Das Ziel: Alle Beschäftigten sollen in der Lage sein, neue Technologien souverän einzusetzen, statt fragmentierte Kompetenzniveaus im Team zu riskieren. In der IT entwickeln sich Werkzeuge und Sprachen rasant. Ohne regelmäßige Qualifizierung steigt nicht nur der Wettbewerbsdruck, sondern auch die Gefahr von Überlastung und Fehlanwendung.

Betriebsräte sichern durch klare Weiterbildungsstrategien langfristig Beschäftigungsfähigkeit und Innovationskraft des Unternehmens.

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Digitale Tools effizient nutzen

Die digitale Transformation betrifft uns alle. Moderne Tools ermöglichen z.B. effiziente Gremienarbeit: Big-Data-Analysen helfen, Trends frühzeitig zu erkennen, KI-gestützte Systeme können Anträge automatisiert vorbereiten und Collaboration-Plattformen verbessern die interne Abstimmung. Für IT-Beschäftigte bietet sich die Chance, ihre Expertise direkt einzubringen und innovative Lösungen für die Mitbestimmung zu entwickeln. Gleichzeitig ist Weiterbildung entscheidend, um die Funktionsweise neuer Technologien zu verstehen und Risiken wie Überwachungspotenziale rechtzeitig zu erkennen.

Richtig eingesetzt, stärken digitale Werkzeuge die Rolle des Betriebsrats und ermöglichen eine zeitgemäße Interessenvertretung.

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IT- und Cloud-Alternativen in Europa

Cloud-Dienste US-amerikanischer Anbieter dominieren viele Unternehmen, der Einsatz wirft oft Fragen nach Datenschutz, Souveränität und Abhängigkeiten auf. Der BR kann hier Einfluss nehmen: Nach § 80 Abs. 1 BetrVG darf er Informationen zu eingesetzten IT-Lösungen einfordern und Transparenz über Datenflüsse verlangen. Besonders wenn Systeme potenziell zur Leistungskontrolle genutzt werden können, herrscht Mitbestimmungspflicht.

Ein Ansatz ist, Pilotprojekte europäischer IT-Anbieter zu fördern, die sich an strengeren Datenschutzstandards orientieren. Auch für Betriebsratsdaten selbst kann eine gesonderte, geschützte Lösung etabliert werden, um Unabhängigkeit zu sichern und sensible Informationen vor unerlaubten Zugriffen zu schützen.

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Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen

Digitale Kontrollmöglichkeiten wie z.B. Zeiterfassung, GPS-Tracking, Monitoring-Software, Statusmeldungen oder automatische Auswertungen von Arbeitsleistungen werden immer häufiger genutzt.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei jeder dieser Technologien ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Dabei geht es nicht nur um die Erhebung von Daten, sondern auch um deren Verarbeitung und spätere Verwendung. IT-Beschäftigte sind hier besonders betroffen, da viele Systeme unsichtbar im Hintergrund laufen.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, Transparenz zu schaffen und sicherzustellen, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleibt.

Ohne die Zustimmung des BR darf keine technische Einrichtung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle genutzt werden.

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Sicherstellung von Datenschutz im digitalen Alltag

Unser Daily Business findet zunehmend digital statt – von Videokonferenzen bis hin zu Collaboration-Tools. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten besonders kritisch zu sehen. Der Betriebsrat selbst unterliegt den Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Werden neue Systeme eingeführt, muss über Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sichergestellt werden, dass Datenverarbeitung und -speicherung rechtmäßig erfolgen.

Hinzu kommt: Die EU-Whistleblower-Richtlinie stärkt den Schutz meldender Personen und erfordert technische und organisatorische Anpassungen.

Letztendlich alle Mitarbeiter tragen hier Mitverantwortung, rechtskonforme Prozesse im Betrieb zu etablieren und jeglichem Missbrauch vorzubeugen.

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KI-Mitbestimmung im IT-Alltag vorantreiben

Das Betriebsräte-Modernisierungsgesetz hat die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten beim Einsatz künstlicher Intelligenz deutlich erweitert:

Arbeitgeber müssen den Betriebsrat nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG frühzeitig (=früher als zwingend notwendig) informieren, wenn KI-Systeme zur Personalauswahl oder Leistungs- und Verhaltenskontrolle eingeführt werden.

Auch Richtlinien zur Nutzung sind mitbestimmungspflichtig (§ 95 BetrVG). Neu ist zudem der Anspruch, bei Bedarf IT-Sachverständige einzubeziehen.

Für die Praxis bedeutet das: Betriebsräte können technologische Eingriffe in Arbeitsprozesse nicht nur bewerten, sondern aktiv mitgestalten. So entsteht mehr Transparenz über Algorithmen und auch deren mögliche Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen.

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