Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein sensibles Thema. Sie greift unmittelbar in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten ein und ist arbeits- sowie datenschutzrechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Was dabei häufig unterschätzt wird: Ohne Betriebsrat geht es in vielen Fällen nicht.
Sobald Kameras Bereiche erfassen, in denen Beschäftigte arbeiten oder identifizierbar sind, greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 BetrVG). Das bedeutet:
- Kameras dürfen nicht einseitig durch den Arbeitgeber installiert werden
- Zweck, Umfang, Speicherdauer und Zugriff müssen klar geregelt sein
- Verhältnismäßigkeit und Transparenz sind zwingend erforderlich
Gerade bei Themen wie:
- Schutz vor permanenter Leistungs- oder Verhaltenskontrolle
- Abgrenzung zulässiger Sicherheitsmaßnahmen
- Vermeidung verdeckter oder unverhältnismäßiger Überwachung
übernimmt der Betriebsrat eine zentrale Schutz- und Kontrollfunktion.
Ein funktionierender Betriebsrat sorgt nicht für Blockade, sondern für Rechtssicherheit, Vertrauen und klare Spielregeln – für beide Seiten. Unternehmen profitieren davon ebenso wie Beschäftigte.
Fazit: Videoüberwachung ohne klare Regeln schafft Misstrauen. Mit einem starken Betriebsrat entsteht Transparenz, Rechtssicherheit und Akzeptanz.
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