
Reminder: Betriebsversammlung!

Deine Interessensvertretung bei ATOS und Eviden in Franken
Digitale Kontrollmöglichkeiten wie z.B. Zeiterfassung, GPS-Tracking, Monitoring-Software, Statusmeldungen oder automatische Auswertungen von Arbeitsleistungen werden immer häufiger genutzt.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei jeder dieser Technologien ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Dabei geht es nicht nur um die Erhebung von Daten, sondern auch um deren Verarbeitung und spätere Verwendung. IT-Beschäftigte sind hier besonders betroffen, da viele Systeme unsichtbar im Hintergrund laufen.
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, Transparenz zu schaffen und sicherzustellen, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleibt.
Ohne die Zustimmung des BR darf keine technische Einrichtung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle genutzt werden.
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Unser Daily Business findet zunehmend digital statt – von Videokonferenzen bis hin zu Collaboration-Tools. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten besonders kritisch zu sehen. Der Betriebsrat selbst unterliegt den Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Werden neue Systeme eingeführt, muss über Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sichergestellt werden, dass Datenverarbeitung und -speicherung rechtmäßig erfolgen.
Hinzu kommt: Die EU-Whistleblower-Richtlinie stärkt den Schutz meldender Personen und erfordert technische und organisatorische Anpassungen.
Letztendlich alle Mitarbeiter tragen hier Mitverantwortung, rechtskonforme Prozesse im Betrieb zu etablieren und jeglichem Missbrauch vorzubeugen.
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Das Betriebsräte-Modernisierungsgesetz hat die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten beim Einsatz künstlicher Intelligenz deutlich erweitert:
Arbeitgeber müssen den Betriebsrat nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG frühzeitig (=früher als zwingend notwendig) informieren, wenn KI-Systeme zur Personalauswahl oder Leistungs- und Verhaltenskontrolle eingeführt werden.
Auch Richtlinien zur Nutzung sind mitbestimmungspflichtig (§ 95 BetrVG). Neu ist zudem der Anspruch, bei Bedarf IT-Sachverständige einzubeziehen.
Für die Praxis bedeutet das: Betriebsräte können technologische Eingriffe in Arbeitsprozesse nicht nur bewerten, sondern aktiv mitgestalten. So entsteht mehr Transparenz über Algorithmen und auch deren mögliche Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen.
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Die mögliche Anhebung des Renteneintrittsalters in Deutschland hätte weitreichende und unterschiedliche Auswirkungen auf verschiedene Generationen – insbesondere auf junge Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Babyboomer.
Diskutiert wird aktuell ein Renteneintritt mit 70 Jahren, aus wirtschaftlichen und demografischen Gründen. Begründet wird dies mit einer gestiegenen Lebenserwartung, sinkenden Geburtenraten, Fachkräftemangel und der anstehenden finanziellen Entlastung des Rentensystems.
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Grundsätzlich ja – aber nur unter klaren Voraussetzungen: Wenn die private Nutzung von Kommunikationsdiensten wie z.B. eMail oder Teams im Unternehmen untersagt ist, darf der Arbeitgeber dienstliche Inhalte einsehen, vorausgesetzt, die Mitarbeitenden und ggf. der Betriebsrat wurden vorab darüber informiert. In solchen Fällen ist der Zugriff auf dienstliche Nachrichten rechtlich zulässig und kann etwa in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen als Beweismittel dienen.
Anders sieht es aus, wenn die private Nutzung ausdrücklich erlaubt oder stillschweigend geduldet wird. Dann unterliegt die Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis, was bedeutet, dass der Arbeitgeber ohne ausdrückliche Zustimmung oder konkreten Verdacht keinen Zugriff nehmen darf. Auch der Browserverlauf darf nur dann ausgewertet werden, wenn ein berechtigter Verdacht vorliegt und die private Nutzung des Internets untersagt ist.
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Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass häufige Kurzerkrankungen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen können. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer über drei Jahre hinweg insgesamt 166 Krankheitstage angesammelt. Das Gericht sah darin eine negative Gesundheitsprognose und eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber.
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Rund fünf Jahre nach dem Homeoffice-Boom sind feste Vorgaben weitgehend etabliert – jedoch nicht passgenau. Es fehlt an Flexibilität und Vertrauen, wodurch formelle Regeln eher unterlaufen als gelebt werden. Der Schlüssel liegt in transparenten Rahmenbedingungen, individueller Anpassung und an gelebtem Dialog.
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Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein zentraler Baustein für die finanzielle Absicherung im Ruhestand. Doch viele unterschätzen die Auswirkungen von Steuern und Sozialabgaben auf die spätere Auszahlung.
Was bleibt tatsächlich von der Betriebsrente übrig?
Die Betriebsrente unterliegt in der Auszahlungsphase sowohl der Besteuerung als auch den Sozialabgaben. Für gesetzlich krankenversicherte Rentner bedeutet dies: Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern.
Fazit: Während die bAV eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rente sein kann, sollten Arbeitnehmer die späteren Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben in ihre Vorsorgeplanung einbeziehen.
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Ausgehend von getroffenen Annahmen des ifo Instituts ergibt eine Prognose für Bayern ein Zuwachspotenzial bei der Beschäftigung bis 2030 von +1,6 % bis +13,5 %.
Selbst unter pessimistischen Annahmen gibt es also bis 2030 keine Hinweise auf einen massiven Beschäftigungsrückgang in Folge der Digitalisierung in Bayern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsentwicklung limitierenden Faktoren, wie etwa ein verringertes Arbeitsangebot, in diesem Modell nicht explizit berücksichtigt werden können.
Insofern ist die Fortschreibung der Beschäftigung eher als Potential zu verstehen, dessen Ausschöpfung aber durch externe Faktoren verhindert werden kann.
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