Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen

Digitale Kontrollmöglichkeiten wie z.B. Zeiterfassung, GPS-Tracking, Monitoring-Software, Statusmeldungen oder automatische Auswertungen von Arbeitsleistungen werden immer häufiger genutzt.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei jeder dieser Technologien ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Dabei geht es nicht nur um die Erhebung von Daten, sondern auch um deren Verarbeitung und spätere Verwendung. IT-Beschäftigte sind hier besonders betroffen, da viele Systeme unsichtbar im Hintergrund laufen.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, Transparenz zu schaffen und sicherzustellen, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleibt.

Ohne die Zustimmung des BR darf keine technische Einrichtung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle genutzt werden.

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KI-Mitbestimmung im IT-Alltag vorantreiben

Das Betriebsräte-Modernisierungsgesetz hat die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten beim Einsatz künstlicher Intelligenz deutlich erweitert:

Arbeitgeber müssen den Betriebsrat nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG frühzeitig (=früher als zwingend notwendig) informieren, wenn KI-Systeme zur Personalauswahl oder Leistungs- und Verhaltenskontrolle eingeführt werden.

Auch Richtlinien zur Nutzung sind mitbestimmungspflichtig (§ 95 BetrVG). Neu ist zudem der Anspruch, bei Bedarf IT-Sachverständige einzubeziehen.

Für die Praxis bedeutet das: Betriebsräte können technologische Eingriffe in Arbeitsprozesse nicht nur bewerten, sondern aktiv mitgestalten. So entsteht mehr Transparenz über Algorithmen und auch deren mögliche Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen.

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Geplante Anhebung des Renteneintrittsalters

Die mögliche Anhebung des Renteneintrittsalters in Deutschland hätte weitreichende und unterschiedliche Auswirkungen auf verschiedene Generationen – insbesondere auf junge Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Babyboomer.

Diskutiert wird aktuell ein Renteneintritt mit 70 Jahren, aus wirtschaftlichen und demografischen Gründen. Begründet wird dies mit einer gestiegenen Lebenserwartung, sinkenden Geburtenraten, Fachkräftemangel und der anstehenden finanziellen Entlastung des Rentensystems.

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Darf der Arbeitgeber dienstliche E-Mails und Chats mitlesen?

Grundsätzlich ja – aber nur unter klaren Voraussetzungen: Wenn die private Nutzung von Kommunikationsdiensten wie z.B. eMail oder Teams im Unternehmen untersagt ist, darf der Arbeitgeber dienstliche Inhalte einsehen, vorausgesetzt, die Mitarbeitenden und ggf. der Betriebsrat wurden vorab darüber informiert. In solchen Fällen ist der Zugriff auf dienstliche Nachrichten rechtlich zulässig und kann etwa in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen als Beweismittel dienen.

Anders sieht es aus, wenn die private Nutzung ausdrücklich erlaubt oder stillschweigend geduldet wird. Dann unterliegt die Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis, was bedeutet, dass der Arbeitgeber ohne ausdrückliche Zustimmung oder konkreten Verdacht keinen Zugriff nehmen darf. Auch der Browserverlauf darf nur dann ausgewertet werden, wenn ein berechtigter Verdacht vorliegt und die private Nutzung des Internets untersagt ist.

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Blick auf den (bayerischen) Arbeitsmarkt

Ausgehend von getroffenen Annahmen des ifo Instituts ergibt eine Prognose für Bayern ein Zuwachspotenzial bei der Beschäftigung bis 2030 von +1,6 % bis +13,5 %.

Selbst unter pessimistischen Annahmen gibt es also bis 2030 keine Hinweise auf einen massiven Beschäftigungsrückgang in Folge der Digitalisierung in Bayern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsentwicklung limitierenden Faktoren, wie etwa ein verringertes Arbeitsangebot, in diesem Modell nicht explizit berücksichtigt werden können.

Insofern ist die Fortschreibung der Beschäftigung eher als Potential zu verstehen, dessen Ausschöpfung aber durch externe Faktoren verhindert werden kann.

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Viele der Generation Z denken an Jobwechsel

Eine aktuelle Forsa-Umfrage im Auftrag von Xing zeigt, dass nahezu die Hälfte der Generation Z (Jahrgänge 1997 – 2012) planen, noch in diesem Jahr den Arbeitgeber zu wechseln. Als Hauptgrund für die Wechselbereitschaft wird ein zu niedriges Gehalt angegeben.

Entgegen dem verbreiteten Klischee, dass junge Menschen vor allem nach sinnvoller Arbeit suchen, stehen für sie harte Faktoren wie Bezahlung im Vordergrund.

Generationen übergreifend wird Jobsicherheit als wichtiger Faktor bei der Wahl des Arbeitgebers genannt. Trotz einer angespannten wirtschaftlichen Lage und sinkender Zahl offener Stellen bleibt die Wechselbereitschaft hoch.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sich verstärkt mit den Erwartungen und Bedürfnissen der jüngeren Generationen auseinandersetzen müssen.

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Widerruf des auch privat genutzten Dienstwagens

Grundsätzlich stellt die Überlassung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens einen geldwerten Vorteil und damit einen Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Dieser ist als Teil des Arbeitsentgelts steuer- und abgabenpflichtig und bleibt auch während Zeiten der Entgeltfortzahlung, etwa bei Krankheit, bestehen.

Ein Widerruf der privaten Nutzung ist nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag ein entsprechender Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, Hauptleistungspflichten zu ändern oder einzuschränken, sind rechtlich problematisch.

Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitsverträge sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

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KI verändert die Arbeitswelt

Künstliche Intelligenz (KI) verändert die Arbeitswelt rapide und bedrängt viele traditionelle Berufe. Tätigkeiten mit repetitiven und standardisierbaren Aufgaben, Taxifahrer, Lieferdienste, Empfangs- und Servicepersonal sind zunehmend gefährdet.

Tätigkeiten, die menschliche Interaktion, Empathie und kreative Problemlösungen erfordern, bleiben dagegen weitgehend zukunftssicher.

Der Trend zeigt, dass Berufe, die strategische oder kreative Fähigkeiten erfordern, an Bedeutung gewinnen werden.

Für die Zukunft ist es entscheidend, dass Fachkräfte ihre Fähigkeiten kontinuierlich weiterentwickeln und an die neuen Anforderungen des Marktes anpassen. Berufe, die nicht durch KI ersetzt werden können, erfordern zunehmend interdisziplinäre Zusammenarbeit und eine kontinuierliche Weiterbildung.

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Weiterbildung statt Personalabbau

In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und Fachkräftemangel setzen immer mehr Unternehmen auf Weiterbildung statt auf Personalabbau.

Ein innovativer Ansatz ist die Einrichtung von sogenannten Transformationseinheiten. Eine Transformationseinheit ist eine interne Organisationseinheit, die Mitarbeitende für einen begrenzten Zeitraum von ihren bisherigen Aufgaben freistellt, um ihnen Vollzeitqualifizierungen zu ermöglichen.

Dieser Ansatz gewinnt an Bedeutung, da klassische Abfindungsbudgets schrumpfen und der Arbeitsmarkt für Fachkräfte zunehmend wettbewerbsintensiver wird.

Für Unternehmen bietet dieses Modell den Vorteil, dass sie ihre Belegschaft an das sich wandelnde Marktumfeld anpassen können, ohne auf externe Rekrutierung angewiesen zu sein. Gleichzeitig stärkt es die Arbeitgebermarke, indem es zeigt, dass das Unternehmen in die Entwicklung seiner Mitarbeitenden investiert.

Insgesamt stellt die Kombination von Personalabbau und Weiterbildung eine zukunftsorientierte Lösung dar, die sowohl den Bedürfnissen der Mitarbeitenden als auch den Anforderungen des Unternehmens gerecht wird.

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