Betriebsrente und Abgaben

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein zentraler Baustein für die finanzielle Absicherung im Ruhestand. Doch viele unterschätzen die Auswirkungen von Steuern und Sozialabgaben auf die spätere Auszahlung.

Was bleibt tatsächlich von der Betriebsrente übrig?

Die Betriebsrente unterliegt in der Auszahlungsphase sowohl der Besteuerung als auch den Sozialabgaben. Für gesetzlich krankenversicherte Rentner bedeutet dies: Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern.

Fazit: Während die bAV eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rente sein kann, sollten Arbeitnehmer die späteren Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben in ihre Vorsorgeplanung einbeziehen.

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Widerruf des auch privat genutzten Dienstwagens

Grundsätzlich stellt die Überlassung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens einen geldwerten Vorteil und damit einen Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Dieser ist als Teil des Arbeitsentgelts steuer- und abgabenpflichtig und bleibt auch während Zeiten der Entgeltfortzahlung, etwa bei Krankheit, bestehen.

Ein Widerruf der privaten Nutzung ist nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag ein entsprechender Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, Hauptleistungspflichten zu ändern oder einzuschränken, sind rechtlich problematisch.

Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitsverträge sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

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